Ihre Versmögensschadenhaftpflicht muss angepasst werden.
Berufsrechtsreform tritt in Kraft
Seit 01.08.2022 ist die Berufsrechtsreform in Kraft getreten. Aufgrund des Urteils vom Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen seit dem 01.08.2022 auch Steuerberatern & Steuerberatungsgesellschaften die Zusammenarbeit mit allen Vertretern der freien Berufe, gem. § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetze ermöglicht werden.
Ursprüngliche Regelung für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften
Wie bisher auch schon, gilt für die anerkannte Berufsausübungsgesellschaften mit Steuerberatern eine Pflichtversicherung. Nun wurde allerdings beschlossen, dass für anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person haftet oder die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, jetzt eine Mindestversicherungssumme von 1 Million EUR je Versicherungsfall abgeschlossen werden muss (vgl. § 55f Abs. 3 StBerG-E).
Dies bedeutet, dass alle Steuerberatungsgesellschaften jetzt eine Deckungssumme von mindestens 1 Mio. € je Versicherungsfall, statt wie bisher von 250.000 EUR, vorhalten müssen. Dabei sind unter anderem auch die Steuerberatungs-GmbHs und andere Gesellschaftsformen mit beschränkter Haftung betroffen. Für viele Gesellschaften bestehts bereits eine Versicherungssumme von 1 Mio.€. Steuerberatungsgesellschaften, die derzeit mit einer Deckungssumme von 1 Mio. Euro versichert sind, benötigen keine Anpassung des Versicherungsvertrages.
§67a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
Infolge einer schriftlichen Vereinbarung kann der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme beschränkt werden.
Arbeiten Steuerberatungsgesellschaften mit solchen allgemeinen Auftragsbedingungen (kurz AABs) erhöht sich die Mindestversicherungssumme auf 4 Mio. Euro.
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