Vorsorgevollmacht- Im schlimmsten Fall entscheidet der Ehepartner, oder?
Vorsorgevollmacht – Wer entscheidet für mich, wenn ich es nicht mehr kann?
Ein Thema, das sich in letzter Zeit vermehrt in den Medien sehen lässt ist das Thema der Vorsorgevollmacht. Die meisten Deutschen gehen davon aus, dass bei einem Unfall automatisch den Ehepartnern, oder die Angehörigen das Bestimmungsrecht zufällt, doch dem ist nicht immer so. Es greift grundsätzlich das sogenannte Selbstbestimmungsrecht, somit steht es niemandem frei einfach über die weitere Behandlung eines Patienten zu bestimmen. Dies schließt auch den Ehe – oder Lebenspartner nicht aus. So ist ein Arzt immer an die Einwilligung des Patienten gebunden. Sollte sich dieser aufgrund eines Unfalls im Koma befinden und nicht in der Lage sein dessen Willen zu äußern, ist der Arzt gezwungen sich an das Betreuungsgericht zu wenden und einen staatlich bestellten Betreuer anzufordern, sollten vorher keine Vorkehrungen getroffen worden sein. Ohne eine entsprechende Vollmacht ist es also auch Ehepartnern nicht möglich sich gegenseitig zu vertreten. Das Problem ist, dass es heutzutage Gang und Gäbe ist, dass sich die Menschen bis ins h0he Alter fit fühlen und keine Vorkehrungen treffen. Ein Unfall tritt jedoch in der Regel unvorhergesehen ein. Dem entsprechend ist es ein Muss rechtzeitig eine entsprechende Regelung in Form einer Vorsorgevollmacht zu treffen.
Folgende Punkte werden dabei durch die Vorsorgevollmacht geregelt:
- Entscheidungen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten
- Entscheidungen über Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe
- Entscheidungen über die Fortsetzung oder den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
- Entscheidungen über den Aufenthalt des Vertretenen, insbesondere über die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim oder in einem Krankenhaus
- Entgegennahme von Postsendungen
- Vertretung bei und gegenüber Behörden
Wenn Sie sich gerne zu diesem Thema informieren möchten, bieten wir Ihnen sehr gerne unsere Hilfe an.