Der technische Millionär Radim Passer reizte im vergangenen Sommer die Leistung seines Supersportwagens auf deutscher Autobahn aus.

Screenshot aus dem Video von Radim Passer - unterwegs mit seinem Bugatti Chiron auf deutscher Autobahn

Mit schlappen 417 Kilometer pro Stunde raste Passer über die Autobahn – und im Netz wird diskutiert, ob dieser Mann mutig oder einfach nur dumm war. 

Die Polizei ermittelt nun gegen den Mann – und ein Anwalt klärt darüber auf, inwieweit der tschechische Unternehmer belangt werden könnte – und was für alle Autofahrer gilt.

Das Video von der morgendlichen Spritztour auf öffentlichen Straßen kursiert seit einigen Tagen im Netz. Zwar galt auf dem Streckenabschnitt kein Tempolimit – aber berechtigt das auch dazu, halb so schnell wie ein Flugzeug zu fliegen bzw. zu fahren?

Die Polizei sagt ganz klar: Nein!


Man habe gegen den Millionär ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ermittelt werde wegen eines illegalen Straßenrennens.
Längst hat sich auch das Netz auf den Fall gestürzt. Unter dem Video der rasanten Aktion, das bei Youtube inzwischen 7,5 Millionen Aufrufe verzeichnet, findet man Meinungen von „Coole Aktion“ bis „Total wahnsinnig“.

Was hatte es nochmal mit der Richtgeschwindkeit auf sich?

Jedes Verhalten im Straßenverkehr muss abgelehnt werden, dass zu einer Gefährdung anderer Teilnehmer führt, sagte einst Bundesverkehrsminister Volker Wissing. Passer selbst schreibt zwar in der Videobeschreibung, dass Sicherheit stets seine höchste Priorität gehabt habe und er die Strecke nur bei guter Sichtbarkeit befahren habe. Auch erklärte er unterhalb des Videos, dass die Strecke von einem Zaun umgeben war, so dass keine Tiere kreuzen konnten, und dass auf der Brücke Wachposten gestanden hätten.

Aber darf man selbst auf der Autobahn so schnell fahren?

Auf deutschen Autobahnen werden Geschwindigkeitsbeschränkungen ab dem Auftauchen des Verkehrszeichens 282 (drei schwarze Striche auf einem weißen Kreis) zwar aufgehoben, aber es gilt zugleich immer noch eine so genannte Richtgeschwindigkeit von 130 km/h.


Richtgeschwindigkeit“ bedeute zunächst mal, dass es kein Bußgeld beziehungsweise keine Strafe gibt, auch wenn man schneller als 130 fährt – jedenfalls erstmal nicht. Aber wenn man dann einen Unfall baut, dann sehr wohl!


Ein Fahrer, der mit 200 Stundenkilometern auf der Autobahn unterwegs als es zum Unfall kam, musste sich vor Gericht dafür verantworten. Und die Richter erklärten sinngemäß, dass jemand der 200 km/h fährt, jeglichen Spielraum zur Vermeidung eines Unfalls verspielt habe und deswegen auch zu einer Gefahrensituation beigetragen habe.

Wann der Versicherungsschutz in Gefahr ist

Was droht Passer nun? Die Leistungen der Versicherungen können ihm gestrichen werden. Die Versicherung könnte sagen: „Das ist grob fahrlässiges Verhalten und man muss für den Unfall, den man baut, selbst aufkommen.“


Auch wenn sich ein Multimillionär wahrscheinlich weniger um Versicherungsfragen schert…


Bei einem Leasingwagen oder Mietwagen, mit dem man als Otto Normalverbraucher unterwegs ist, werde es hingegen schon schwieriger. Wenn man mit mehr als 130 km/h unterwegs ist und dann einen Unfall baut, dann könnte es tatsächlich sein, dass man selbst in Mithaftung kommt. Zunächst trifft einen automatisch eine Teilschuld, wenn man schneller als 130 fährt.


Wer mit 200 Stundenkilometern unterwegs ist, der hat aus Sicht der Richter ein grob fahrlässiges Verhalten an den Tag gelegt, so dass der Schnellfahrer – obwohl er vordergründig nicht Unfallverursacher war – schlussendlich einen Teil des Schadens tragen muss, weil man den Straßenverkehr gefährdet hat. Das ist eventuell wichtig zu wissen, weil viele Autofahrer die konkrete rechtliche Bedeutung der Richtgeschwindigkeit nicht kennen würden, meinte der Anwalt.

Paragraph 3

Nun ist im Fall des Bugatti-Fahrers aber gar kein Unfall passiert. Droht ihm trotzdem eine Strafe?


Das könnte durchaus der Fall sein. Paragraph 3 der Straßenverkehrsordnung besagt:


„Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.“

Bei über 200 km/h hat man bereits Schwierigkeiten das Fahrzeug zu beherrschen, insofern muss man wohl sagen bei über 400 Sachen verstößt man schon gegen Paragraph 3 der Straßenverkehrsordnung.

Zudem handle es sich beim Paragraphen 3 um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt, erklärt der Anwalt. Im Klartext: Es muss nicht mal eine konkrete Gefahrensituation vorliegen, um die rasende Fahrt zu ahnden. Allerdings müssten dann die Behörden Passer nachweisen, dass er das Fahrzeug nicht beherrschen konnte – und das sei schwierig.

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