Bausparkassen dürfen alte Bausparverträge kündigen

23.02.2017

Der Bundesgerichtshof entscheidet zu Gunsten der Bausparkassen.

Am Dienstag den 21.02.2017 entschied der BGH, dass die Kündigung von Altverträgen mit damals hohem vereinbartem Zins abgeschlossen wurden, rechtens ist. Von diesem Urteil sind viele Menschen in Deutschland betroffen und Experten gehen nun von einer Kündigungswelle aus, die den Kunden von Bausparkassen bevorsteht. Die dauerhafte Niedrigzinsphase macht den Bausparkassen seit längerem zu schaffen, da sie weniger Zinserträge erwirtschaften, als sie einem Großteil Ihrer Kunden schulden. Bisher waren die Kassen gezwungen Altverträge mit bis zu 5% Habenzins zu bedienen, doch aufgrund der niedrigen Erträge, die die Kassen aktuell in der Lage sind am Kapitalmarkt zu erwirtschaften geraten sie immer weiter in Schieflage.

Bausparkassen bekommen Recht

Bausparkassen bekommen Recht

Grundlage der Diskussion war der Paragraph 489 BGB, der es Kreditschuldnern ermöglicht Darlehen nach 10 Jahren mit 6 monatiger Kündigungsfrist kündigen zu können. Es musste festgestellt werden, ob die Bausparkassen als “Darlehensnehmer” anzusehen sind und ob diese gemäß § 314 BGB Bausparverträge zu einer Kündigung aus “wichtigen Grund” und unter Abwägung gegenseitiger Interessen berechtigt sind.

Der BGH ist zu dem Urteil gekommen, dass die Kassen aktuell “unangemessen benachteiligt” werden und entschied, dass aufgrund dessen die Kündigung angemessen sei.

Wie so häufig scheinen die Sparer die Verlierer zu sein, denn eigentlich besagt das BGB im § 241, dass Verträge einzuhalten sind und derjenige, der Verträge bricht rechtswidrig handelt. Offensichtlich ist der Bundesgerichtshof anderer Meinung.

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