Todesfall bei Selfies – wer zahlt?

1.02.2016

Man mag es kaum glauben, aber im letzten Jahr kamen insgesamt 12 Menschen in Deutschland bei dem Versuch ein außergewöhnliches Selfie zu schießen ums Leben. Noch vor ein paar Jahren reichte es aus mit einem Foto vom verspeisten Abendessen “likes” zu sammeln, doch nahmen die Inszenierungen immer extremere Ausmaße an. So wird das “roofing” das Klettern auf ungesicherte Gebäudeabschnitte immer beliebter, oder das einhändige Hängen an einer Brücke über einem 30 m hohen Abgrund. Ziemlich ärgerlich wenn die eigenen Fähigkeiten dabei überschätzt werden und man dadurch vorzeitig das Zeitliche segnet. Diverse Freizeitparks haben mittlerweile aufgrund der immer häufiger auftretenden Unfälle ein Selfiestickverbot ausgesprochen, da das Mitführen solcher Sticks in Fahrgeschäften auch eine Gefahr für andere darstellt (Überraschung!). Oftmals hinterlässt ein solcher Todesfall ratlos kopfschüttelnde Hinterbliebene und man fragt sich im späteren Verlauf, ob außerordentliche hirnlose Unfälle, die zum Tode geführt haben im Versicherungsschutz inbegriffen sind. Ja sind sie.

Lediglich vorsätzlich herbeigeführte Unfälle sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Es kann sich also selbst jemand auf dessen Unfallversicherung verlassen, der ein ausgesprochenes Verbot bzgl. eines Selfiesticks ignoriert, da es sich dadurch nicht um eine vorsätzlich herbeigeführte Handlung handelt.

Wenn Sie überlegen einen Selfiestick zu kaufen, sollten Sie vielleicht vorher diesen Ratgeber folgen. Klicken Sie hier.

Der Selfiewahn macht vor niemandem halt.

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